Staatsverträge
Diese Staatsverträge sind anwendbar für Aufträge im Staatsvertragsbereich (vgl. die Schwellenwerte in Anhang 1 zur IVöB 2019).
- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, abgeschlossen am 15. April 1994 (Government Procurement Agreement, GPA, SR 0.632.231.422)
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, abgeschlossen am 21. Juni 1999 (SR 0.172.052.68)
Die für die Schweiz massgeblichen Anhänge und Annexe zum GPA sind auf der Webseite der Welthandelsorganisation (WTO) veröffentlicht.
Interkantonales Recht
Für das öffentliche Beschaffungsrecht im Kanton Bern ist die Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019, BSG 731.2-1) massgebend.
Die Erläuterungen (Musterbotschaft) zur IVöB und ein Vergleich zum Bundesrecht sind auf der Webseite der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) verfügbar.
Der Kanton Bern ist nicht Mitglied der IVöB 2019, aber er wendet die IVöB 2019 als kantonales Recht an (Art. 4 IVöBG, Art. 21a IVöBV, BGer 2C_246/2023 E. 7.3.1), mit dem Vorbehalt betreffend das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 3 IVöBG.
Kantonales Recht
Die folgenden Ausführungsbestimmungen zur IVöB 2019 gelten für alle öffentlichen Auftraggeber im Kanton Bern.
- Gesetz vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG, BSG 731.2)
- Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (IVöBV, BSG 731.21)
Die folgenden Ausführungsbestimmungen gelten nur für die Aufträge der Kantonsverwaltung.
- Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV, BSG 731.22)
- Weisung der kantonalen Beschaffungskonferenz (KBK) zur Beschaffungsorganisation im Kanton Bern vom 20. März 2019 (Grundlagenordnung BES BE)
Leitfaden zum Beizug Dritter der kantonalen Beschaffungskonferenz KBK.