Logo Kanton BernInformatik, Organisation und Beschaffung

Rechtliche Grundlagen

Staatsverträge

Diese Staatsverträge sind anwendbar für Aufträge im Staatsvertragsbereich (vgl. die Schwellenwerte in Anhang 1 zur IVöB 2019).

Die für die Schweiz massgeblichen Anhänge und Annexe zum GPA sind auf der Webseite der Welthandelsorganisation (WTO) veröffentlicht.

Interkantonales Recht

Für das öffentliche Beschaffungsrecht im Kanton Bern ist die Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019, BSG 731.2-1) massgebend.

Die Erläuterungen (Musterbotschaft) zur IVöB und ein Vergleich zum Bundesrecht sind auf der Webseite der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) verfügbar.

Der Kanton Bern ist nicht Mitglied der IVöB 2019, aber er wendet die IVöB 2019 als kantonales Recht an (Art. 4 IVöBGArt. 21a IVöBVBGer 2C_246/2023 E. 7.3.1), mit dem Vorbehalt betreffend das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 3 IVöBG.

Kantonales Recht

Die folgenden Ausführungsbestimmungen zur IVöB 2019 gelten für alle öffentlichen Auftraggeber im Kanton Bern.

Die folgenden Ausführungsbestimmungen gelten nur für die Aufträge der Kantonsverwaltung.

Leitfaden zum Beizug Dritter der kantonalen Beschaffungskonferenz  KBK.

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