Newsletter Öffentliches Beschaffungswesen 1/2025 vom April 2025
Der Kanton signiert Verträge digital
Die Kantonsverwaltung soll ihre Aufgaben digital erfüllen – so will es das Gesetz über die digitale Verwaltung (www.be.ch/dvg). Dazu gehört: Der Kanton und Unternehmen der Privatwirtschaft müssen digital miteinander verkehren. Also sind auch Verträge wenn möglich digital abzuschliessen.
Mit dem Service BE-Signatur (www.be.ch/signatur) stellt der Kanton seinen Mitarbeitenden ein Instrument dazu zur Verfügung. Mit diesem Service können Kantonsmitarbeitende ihre Signatur auf Verträgen anbringen, und zwar entweder als geregeltes elektronisches Siegel oder als qualifizierte elektronische Signatur (QES). Mit BE-Signatur können sie die Verträge auch ihren Geschäftspartnerinnen und -partnern zur digitalen Unterzeichnung schicken. Dazu müssen die Mitunterzeichnenden nicht einmal über eine eigene Signatur verfügen – der Kanton stellt sie ihnen zur Verfügung.
Ein Merkblatt des Kantons erklärt, welche Verträge wie digital zu unterzeichnen sind. Kurz zusammengefasst: Wenn möglich sollen die Kantonsangestellten das günstigere und einfachere geregelte elektronisches Siegel einsetzen. Nur für Verträge, die nach dem Bundesrecht «schriftlich», also in Papierform mit Handunterschrift, abgeschlossen werden müssen, ist die teurere und kompliziertere QES einzusetzen.
Auch für die Gemeinden und anderen öffentlichen Auftraggeber kann das Merkblatt eine Hilfestellung zur Digitalisierung ihrer eigenen digitalen Vertragsprozesse darstellen. Sie können den Service BE-Signatur aber aufgrund technischer und organisatorischer Einschränkungen zurzeit nicht nutzen, sondern sie müssen die von ihnen eingesetzten Siegel oder QES sowie die Software dafür selbst beschaffen.
Die neuen AGB ISDS helfen beim Schutz vor Cyberangriffen
Seit dem 1. Januar 2025 haben alle Behörden der Kantonsverwaltung und solche, welche ICT-Mittel der Kantonsverwaltung einsetzen (z.B. die Gemeinden), einen standardisierten, aktualisierten und breit abgestützten Grundschutz für die ICT-Mittel, Informationen und Personendaten (sog. Assets) vor Cyberangriffen sicherzustellen. Die Massnahmen zum Grundschutz sind in der Weisung des KAIO über den Grundschutz für die Informations- und Cybersicherheit (ICSGW) detailliert und nach dem aktuellen Stand des Wissens bzw. des Rechts geregelt.
Die ICSGW richtet sich ausschliesslich an die Behörden. Gleichermassen müssen aber auch die Beauftragten verpflichtet werden, zum Schutz vor Cyberangriffen Vorkehrungen zu treffen. Die Behörden werden daher mit der ICSGW angewiesen, ihren Beauftragten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kantons Bern über die Informationssicherheit und den Datenschutz (AGB ISDS BE) mit dem Hauptvertrag zur Unterzeichnung vorzulegen.
Die AGB ISDS BE gewährleisten zusammen mit der ICSGW jedoch nur den Grundschutz. Sollte die Risikoanalyse (sog. ISDS-Analyse nach Art. 5 ICSGW) zeigen, dass die Assets einen weitergehenden Schutz benötigen, sind die zusätzlich erforderlichen Massnahmen im sog. ISDS-Konzept festzuhalten. Dieses wird ebenfalls zum Bestandteil des Hauptvertrags und ist von den Beauftragten umzusetzen.
Die AGB DSV sind das Fundament der ICT-Verträge
Die Digitale Verwaltung Schweiz (DVS) hat am 12. März 2025 unter massgeblicher Mitwirkung des Kantons Bern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für ICT-Leistungen (AGB DVS, früher «AGB SIK», Ausgabe 2025) an das neue Beschaffungs- und Datenschutzrecht angepasst. Für die Revision wurden die Kantone, die Gemeinden und auch verschiedene ICT-Anbieter der Schweiz konsultiert. Die AGB DVS geniessen daher eine hohe Akzeptanz.
Die AGB DVS erleichtern den Behörden den Abschluss von ICT-Verträgen. Bei einfachen Aufträgen müssen die Behörden lediglich die ICT-Leistung, den Preis, die Termine, den Ort und die Qualität im Hauptvertrag regeln und die AGB DVS zu deren Bestandteil erklären. Damit sind auch alle weiteren ICT-spezifischen Aspekte geregelt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Kaufvertrag, einen Auftrag oder einen Werkvertrag handelt.
Der Kanton Bern stellt den Behörden für ICT-Verträge, aber auch für Kauf- und Dienstleistungsverträge Vorlagen zur Verfügung.
Lohngleichheitskontrollen im öffentlichen Beschaffungswesen des Kantons Bern
Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) beauftragt den Regierungsrat, Ausführungsbestimmungen über die Durchführung von Lohngleichheitskontrollen zu erlassen. Der Regierungsrat hat diesen gesetzgeberischen Auftrag mit einer Revision der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) umgesetzt. In den Artikeln 7a bis 7d IVöBV werden die Modalitäten der Lohngleichheitskontrollen geregelt. Die Verordnungsänderungen sind am 1. September 2024 in Kraft getreten.
In Unternehmen, die vom Kanton Bern einen Zuschlag erhalten haben, wird die Lohngleichheit mit Stichproben überprüft. Für die Kontrollen verantwortlich ist die kantonale Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS). Im Oktober 2024 hat die FGS in fünf Betrieben mit den Kontrollen begonnen.