Logo Kanton BernInformatik, Organisation und Beschaffung

1/2024

Newsletter Öffentliches Beschaffungswesen 1/2024 vom April 2024 

Die neue simap-Plattform läuft ab 1. Juli 2024

Die nationale Beschaffungs-Publikationsplattform simap.ch wird erneuert und benutzerfreundlicher ausgestaltet. In den Informationen des Projekts für die Beschaffungsstellen finden Sie alles, was Sie wissen müssen, um die neue Plattform als öffentlicher Auftraggeber erfolgreich zu nutzen. 

Die wichtigsten Punkte sind: 

  • Ab 1. Juli 2024 ist die neue Plattform unter www.simap.ch in Betrieb. Ab dann sind neue Publikationen nur noch auf der neuen Plattform möglich.
  • Schon einen Monat früher, ab 1. Juni 2024, können die öffentlichen Auftraggeber sich unter prod.simap.ch auf der neuen Plattform neu registrieren und dort Publikationen für die Veröffentlichung ab 1. Juli 2024 erfassen.
  • Keine Daten der bisherigen Plattform werden in die neue übertragen. Alle Auftraggeber und Anbieter müssen sich daher auf der neuen Plattform neu registrieren.
  • Ab 21. Mai 2024 können alle Interessierten unter educ.simap.ch auf eine Schulungsplattform zugreifen, um den Umgang mit der neuen Plattform zu üben. 
  • Die bisherige simap-Plattform ist ab 1. Juli 2024 unter old.simap.ch erreichbar. Sie läuft noch bis am 31. Dezember 2024 und wird dann abgestellt.
  • Laufende Ausschreibungen, die am 30. Juni 2024 noch nicht abgeschlossen sind, sind auf der bisherigen Plattform abzuschliessen.

Die neue Plattform erhält laufend neue Funktionen. Diese sind im Release-Plan beschrieben.

Weitere Informationen und Erklärvideos zur neuen simap-Plattform finden Sie auf kissimap.ch. Bei Fragen zur Bedienung oder bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte an den simap-Support für Beschaffungsstellen bzw. für Anbieter

Zudem werden ab 21. Mai 2024 wöchentlich Teams-Sitzungen durchgeführt, an denen Sie teilnehmen können, wenn Sie Fragen zur Plattform und zur Einführung haben. Die Sitzungen finden an folgenden Terminen statt: 

  • Dienstag, 21. Mai 2024, 14:00 – 16:00, Französisch, Lien Teams
  • Montag, 27. Mai 2024, 14:00 – 16:00, Deutsch, Link Teams
  • Montag, 3. Juni 2024, 14:00 – 16:00, Französisch, Lien Teams
  • Montag, 10. Juni 2024, 14:00 – 16:00, Deutsch, Link Teams
  • Montag, 17. Juni 2024, 14:00 – 16:00, Deutsch, Link Teams
  • Montag, 24. Juni 2024, 14:00 – 16:00, Französisch, Lien Teams

Die alte simap-Plattform hat übrigens am 6. März 2024 noch ein Update erhalten. Die Änderungen des Release Nr. 21 sind auf der Hauptseite von simap.ch veröffentlicht. 

Das Bundesgericht verschärft seine Rechtsprechung zu freihändigen Aufträgen 

In seinem Entscheid vom 6. November 2023 (2C_50/2022, zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht eine überschwellige freihändige Vergabe, die damit begründet wurde, dass es keine angemessene Alternative auf dem Markt gibt (Art. 21 Abs. 2 Bst. c IVöB), als unzulässig beurteilt. Das Bundesgericht verschärft damit die Kriterien für die Zulässigkeit einer solchen freihändigen Vergabe.

In ausdrücklicher Abkehr von seiner stark kritisierten «Microsoft»-Rechtsprechung (BGE 137 II 313) hält das Bundesgericht fest, dass der Auftraggeber die Beweislast dafür trägt, dass es keine wirtschaftlich und funktionell angemessene Alternative zur beabsichtigten freihändigen Vergabe gibt. Dazu muss der Auftraggeber eine Marktabklärung durchführen, also aktive Nachforschungen nach angemessenen Alternativen anstellen (E. 5.9.4). Die Marktabklärung muss auf einer abschliessenden Liste von Anforderungen basieren (E. 6.2). 

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der im neuen Beschaffungsrecht als Instrument vorgesehenen Marktabklärung. Diese wird zur gesetzlichen Pflicht, wenn eine überschwellige freihändige Vergabe beabsichtigt wird. Durch die Umkehr der Beweislast wird es für Auftraggeber viel schwieriger, sich im Beschwerdefall erfolgreich auf die Zulässigkeit einer solchen freihändigen Vergabe zu berufen.

Ein vorsichtiger Auftraggeber sollte daher vor solchen freihändigen Vergaben eine dokumentierte, gründliche Marktabklärung mit geeigneten Methoden durchführen, beispielsweise durch ein «Request for Information» (RFI) in Form einer Vorankündigung auf simap.ch, eine Marktstudie oder eine Befragung anderer Auftraggeber. Die Marktabklärung muss auf einer abschliessenden Liste von Anforderungen basieren und die bekannten Anbieter potenzieller Alternativen mit einbeziehen.

Die neue Rechtsprechung gilt für überschwellige freihändige Vergaben, die sich auf Art. 21 Abs. 2 Bst. c IVöB stützen. Sie bezieht sich nicht auf überschwellige freihändige Folgevergaben an bisherige Anbieter, die damit begründet werden, dass ein Anbieterwechsel unmöglich oder stark nachteilig wäre (Art. 21 Abs. 2 Bst. e IVöB). Solche Folgevergaben setzen aber nach den Materialien zur IVöB einen korrekt vergebenen Grundauftrag voraus, und der Wert aller Folgevergaben darf den Wert des Grundauftrags nicht übersteigen. 

Das Lohngleichheits-Analyse-Tool «Logib» des Bundes wurde aktualisiert 

Die Einhaltung der Lohngleichheit von Frauen und Männern ist eine Voraussetzung für den Erhalt öffentlicher Aufträge (Art. 12 Abs. 1 IVöB). Die Anbieter müssen die Einhaltung der Lohngleichheit mit den vom Gleichstellungsgesetz vorgeschriebenen Unterlagen nachweisen, unter anderem mit einer Lohngleichheitsanalyse (Anhang zur IVöBV, Ziff. 6). 

Mit dem Standard-Analyse-Tool «Logib» stellt der Bund den Unternehmen ein wissenschaftlich anerkanntes, sicheres und rechtskonformes Instrument für die Durchführung von Lohngleichheitsanalysen zur Verfügung. Die Unternehmen können damit ihre Lohnpraxis überprüfen und so die Lohngleichheit im Unternehmen fördern. 

«Logib» besteht aus zwei Modulen. Das Modul 1 ist für Unternehmen mit 50 und mehr Mitarbeitenden vorgesehen. Das Modul 2 ist für kleinere Betriebe mit 2 bis 49 Mitarbeitenden gedacht und kann auch bei grösseren Unternehmen mit wenigen Mitarbeitenden eines Geschlechts eingesetzt werden. 

Seit Januar 2024 ist eine angepasste Version von «Logib» in Betrieb (Version 2024.1). Zu den wichtigsten Änderungen gehören eine neue Bezeichnung für den Schwellenwert und der Verzicht auf das bisher verwendete Ampelsystem. 

  • «Grenzwert» statt «Toleranzschwelle»: Die bisherige Bezeichnung «Toleranzschwelle» wurde durch die Bezeichnung «Grenzwert» ersetzt. Unverändert beibehalten wurde die Höhe des Grenzwerts. Dieser liegt wie bisher bei 5% im Modul 1 bzw. bei einem Wert von 5 im Modul 2. 
  • «Tachometer» statt «Ampelsystem»: Bisher wurde das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse in Form einer Ampel mit den Farben grün, orange und rot zusammengefasst. Eine Überschreitung des Grenzwerts wurde als rote Ampel ausgewiesen. Neu wird das Ergebnis nicht mehr in Form einer Ampel angezeigt, sondern in Form eines Tachometers.
    Beim Logib-Modul 1 gilt der Grenzwert dann als überschritten, wenn eine statistisch signifikante Lohndifferenz die Schwelle von 5% überschreitet. Die Überschreitung des Grenzwerts wird im Tachometer rot angezeigt.
    Beim Logib-Modul 2 gilt der Grenzwert dann als überschritten, wenn sowohl der Gesamtscore als auch das Robustheitsmass die Schwelle von 5 überschreiten. Die Überschreitung des Grenzwerts wird im Tachometer rot angezeigt. 

Weitere Informationen zum Logib-Release finden Sie auf der Website des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG). 

Der Kanton Bern will künftig bei Unternehmen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, Lohngleichheitskontrollen mit Logib durchführen. Damit soll ein Auftrag des Grossen Rates umgesetzt werden (Art. 8 Abs. 3 IVöBG). Die dafür erforderliche Anpassung des Verordnungsrechts ist in Erarbeitung. 

Seite teilen